Hallo,
ich habe mir nochmal die Mühe gemacht, und versucht die z.Z. gültige Regelung zu Frontschutzbügeln ausfindig zu machen.
hier
das Ergebnis, des Rates der europäischen Union,
sie haben nur eine neue Richtlienie für Europa ausgearbeitet, wonach sich die
nationalen Länder richten müssen,
diese jedoch auf bestehende Produkte ausweiten können.
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RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - MITTEILUNG AN DIE PRESSE - 2681. Tagung des Rates - Luxemburg, den 11. Oktober 2005.
Der Rat hat eine Richtlinie angenommen, in der im Interesse der Fußgängersicherheit technische Anforderungen für die Frontschutzsysteme von Kraftfahrzeugen festgelegt werden, wobei der Rat sämtliche vom Europäischen Parlament in erster Lesung beschlossenen Abänderungen akzeptiert hat (Dok. PE-CONS 3640/05).
Diese Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 70/156/EWG dient der Verbesserung des Fußgängerschutzes und der Fahrzeugsicherheit durch passive Maßnahmen. Sie enthält technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Frontschutzsysteme, die als Originalteile an Fahrzeugen angebracht sind oder als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen. Nach der neuen Regelung muss bei Frontschutzsystemen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen ) und N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t) im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen werden, dass aufgrund ihrer Bauart die Sicherheit der Fußgänger erhöht wird und die Zahl von Verletzungen abnimmt.
Die Richtlinie, die Teil des Europäischen Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit ist, kann durch nationale Maßnahmen (Verbot oder Beschränkung der Verwendung von bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie auf dem Markt befindlichen Frontschutzsystemen) ergänzt werden.
Die neuen Vorschriften werden neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Sie sollen im Lichte der weiteren Forschung und der in den ersten vier Jahren der Anwendung gesammelten Erfahrungen überprüft werden.
Im Weiteren findet ihr hierzu die letzte und z.Z. noch gültige Regelung des KBA -
danach dürfen alle Frontschutzbügel, die es derzeit auf dem Markt gibt, auch noch angebaut und eingetragen werden.
Nur für
neu entwickelte starre ! Frontschutzbügel, werden den Herstellern keine neuen ABE`sen mehr ausgestellt, also werden sie die Hersteller ab 1.1.2006 für Fahrzeuge/Frontbügel, für die sie die ABE noch nicht vom KBA besitzen, auch nicht mehr herstellen und vertreiben.
Wir werden also schon auf dem Markt vorhandene und noch mit ABE versehene Bügel weiterhin eingetragen bekommen, auch wenn man sie erst 2006 oder später kauft !!!
Gefunden unter:
http://www.kba.de/
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Informationssystem
Typgenehmigungsverfahren
InA- 07-04.DOC/06.12.04/A Seite 1/1
KBA
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für starre Frontschutzbügel nach § 22 StVZO
Frage oder Problemstellung
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat in der Vergangenheit für Frontschutzbügel zum nachträglichen
Anbau an Kraftfahrzeuge Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) nach § 22 Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf der Grundlage von Prüfungen nach § 30c StVZO in Verbindung
mit der Richtlinie 74/483/EWG erteilt. Nach den Erkenntnissen aus nationalen und internationalen
Beratungen sowie Untersuchungen ist bestätigt worden, dass die starren Frontschutzbügel
dazu geeignet sind, im Falle von Frontalzusammenstößen mit Fußgängern deren Verletzungsgefahr
zu vergrößern. Sie entsprechen damit nicht den Forderungen des § 30c Abs. 1
StVZO und § 30 Abs. 1 StVZO und die von diesen Teilen ausgehenden Gefährdungen sind vermeidbar.
Diese Erkenntnisse haben u. a. zu einer Selbstverpflichtung der Automobilhersteller
geführt, im Interesse eines besseren Fußgängerschutzes auf starre Frontschutzbügel zu verzichten.
Ergebnis
Nach bekannt werden der vermeidbaren Gefährdung
ist die grundsätzliche Möglichkeit zur Erteilung von ABE‘sen für starre Frontschutzbügel nach nationalem Recht nicht mehr gegeben.
Das KBA hat daher in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesens
(BMVBW)
entschieden, dass mit sofortiger Wirkung keine neuen ABE’se sowie Nachträge
zu bestehenden ABE‘sen für starre Frontschutzbügel mehr erteilen werden.
Eine Rücknahme der bereits erteilten ABE’se ist derzeit nicht vorgesehen, es ist jedoch die weitere Entwicklung der Vorschriften zu beobachten, die in der Zukunft auch für eine solche Maßnahme die rechtliche Grundlage schaffen könnte.
Bei dieser Entscheidung wird ausdrücklich berücksichtigt, dass die Entscheidungsgrundlagen - hier
die vermeidbare Gefährdung durch die Einrichtungen - allen Beteiligten aus den Beratungen der
vergangenen Jahre bekannt sind und in diesem Zusammenhang die Entscheidung nicht in einer
Vorschriftenänderung begründet ist.
Vor diesem Hintergrund sieht das KBA auch die Erstellung von Teilegutachten nach § 19 Abs. 3
Nr. 4 StVZO sowie Begutachtungen im Einzelfall nach § 21 mit diesem Sachverhalt nicht mehr als
vorschriftenkonform an.
Flensburg, den 03.12.2004
412-202.06
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Da der Explorer hier auf dem deutschen Markt ja leider nicht mehr angeboten wird, dürften uns die ganzen neuen Regelungen nicht weiter interessieren, denn für unsere XP`s wird wohl kaum noch ein Hersteller einen Bügel entwickeln bzw. herstellen.
Alle schon ABE Typgenehmigten werden wir aber weiterhin anbauen können/dürfen und eingetragen bekommen.
Viel zu lesen, aber ich hoffe mit diesen rausgesuchten Infos, etwas aus der Unsicherheit heraus geholfen zu haben.
Gruß Thomas