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Skipper

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Sonntag, 18. Dezember 2005, 20:56

Anhänger mit 100 km/h

Schreibs mal hierhinein.

Es hat sich rechtlich zu den bestehenden Voraussetzungen etwas geändert. Zugfahrzeug und Hänger als 100 km/h Gespann bilden seit Oktober 2005 keine Einheit mehr.

Das bedeutet, dass ein 100 km/h tauglicher Anhänger an jedes beliebige Fahrzeug angehängt werden kann welches die Voraussetzungen erfüllt.
Gruß Skipper


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2

Sonntag, 18. Dezember 2005, 21:11

Aufkleber

Heißt das, das Zugfahrzeug braucht trotzdem den 100Km/h Aufkleber ? Ich meine mal ja, beide der Anhänger und auch das KFZ oder ?
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Skipper

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3

Sonntag, 18. Dezember 2005, 21:13

RE: Aufkleber

Wenn ich das richtig interpretiere wohl nur noch der Anhänger. Der bekommt den dann wohl bei dem entsprechenden Modell ab Werk.

Aber da müsste ich mich noch mal ganz schlau machen. Eigentlich ist so ein Aufkleber am Zugfahrzeug eh unsinnig.
Gruß Skipper


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4

Sonntag, 18. Dezember 2005, 21:23

Unsinnig

Na ja, eigentlich nicht, denn anhand des Aufklebers am Zugwagen, wird ja kenntlich gemacht, dass das KFZ allen Bedingungen für die Hunderterzulassung als Zugwagen entspricht.
( ABS usw. )

Aber wie sieht das dann mit dem Gewichtsverhältnis aus, muss man sich dann halt nur noch an die 0,8er Regelung orientieren und im Fall einer Kontrolle rechnet die Polizei das selbst nach ?
Oder wie stellen die sich das vor ?

Mein Ww hat eine Zulassung für die 100 Km/h, trotzdem darf ich den ja nicht mit 100 Km/h ziehen !
Wenn ich aber keine Aufkleber mehr brauche, bzw. wenn ich auch andere Anhänger ziehen darf, muss ja die Regel trotzdem eingehalten werden - ?(

Sonst dürfte ja jemand anderes meinen Ww ziehen !? Auch wenn er keinen Aufkleber für seinen PKW hat !?

Schau mal nach, ob Du da was schriftliches bekommen kannst.

Die 0,8er Regel sollte ja sowieso demnächst auf 1,0 erhöht werden, da die Unfallstatistik für die Züge unter 0,1 % seit Testanfang liegt, vielleicht ist das schon geschehen ????
Ich habe noch nichts gelesen.

Na schaun wa ma.
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5

Sonntag, 18. Dezember 2005, 21:29

RE: Unsinnig

Hier mal ein aktueller Zeitschriftenbeitrag:
»Skipper« hat folgendes Bild angehängt:
  • 100 km1.gif
Gruß Skipper


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Sonntag, 18. Dezember 2005, 21:45

Interessant

Hey Skipper,

das liest sich sehr interessant !
Da werde ich gleich mal im Net suchen, was es noch neues darüber gibt.

Sollte der Gesetzgeber tatsächlich von der 0,8er Regelung NICHT auf die 1,0, sondern sogar auf die 1,2er hoch gegangen sein, dann dürfte ich ab sofort über 2500Kg mit einer 100er Eintragung fahren.

Das habe ich bis dato nicht gedurft, 0,8 hat nicht gereicht.

Irre, dann lasse ich es gleich im Frühjahr eintragen, habe ich lange drauf gehofft.

Ich lese mich weiter in das Thema und wenn ich noch was finde, poste ich es hier.

Danke erstmal - für den Scan
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7

Sonntag, 18. Dezember 2005, 21:48

RE: Interessant

Hab im Netz schon gesucht, ist zur Zeit noch die alte Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO drin. Ist wohl noch zu neu.
Gruß Skipper


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Sonntag, 18. Dezember 2005, 22:03

Geändert ?

Entweder ist die STVO auch noch nicht geändert, oder es gilt halt leider für Wohnanhänger noch der alte Faktor X x 0,8 ???

Auszug:


Ausnahmen über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten nach § 18 StVO

Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 07. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2978). § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn 1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen: a) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;

b) für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;

c) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt: aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug, bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast; d) für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003 *)) oder bb) mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einem Nachtrag dazu; 2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er gemäß § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt wurde;

3. die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;

4. die von der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 5 ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
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Sonntag, 18. Dezember 2005, 22:18

RE: Geändert ?

Lies es mal so Thomas:

Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 07. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2978).
§ 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h,
wenn
1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:

a) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;

b) für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;

c) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1,
wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:
aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,
bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast;

d) für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2,
wenn
aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003 *)) oder
bb) mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einem Nachtrag dazu;

2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er gemäß § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt wurde;

3. die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;

4. die von der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 5 ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.



Somit kommst du zumindest mit Schlingerdämpfer auf den Faktor X=1,0
Gruß Skipper


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Sonntag, 18. Dezember 2005, 22:23

RE: Geändert ?

Demnach gilt für Wohnanhänger mit Schlingerdämpfer, Stoßdämpfer und höchstens 6 Jahre alten 120km/h-Reifen der Faktor x=1,0.

Wenn du ein Leergewicht von 2200kg hast, darf dein dementsprechend ausgestatteter Wohnanhänger auch 2200kg wiegen.

Ein dementsprechnder Bootstrailer darf sogar das 1,2 Fache des Leergewichtes des Fahrzeug wiegen.

Und die Plakette kommt nur auf den Anhänger :)
Gruß Skipper


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Sonntag, 18. Dezember 2005, 22:31

Jo

Jo,

wenn das so zu verstehen ist, wird demnächst umgeschrieben - goil, endlich erlaubt 100 Km/h fahren ;) :D :D

Den Anforderungen entspricht unser Wohnwagen und das mit dem Faktor 1,0 kommt dann auch hin.
Dann darf ich 2150 Kg mit 100 fahren #top#.

Danke
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Sonntag, 18. Dezember 2005, 22:33

RE: Jo

Ich muss mich kurz verbessern, der Anhänger darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 1,0 des Leergewichtes des Zugwagens haben.

Wie hoch ist dein zGG Thomas?
Gruß Skipper


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Sonntag, 18. Dezember 2005, 22:35

1900

2000 Kg bei 100 Kg Stützlast.

Also das reicht, XP ist mit 2150 angegeben.
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Sonntag, 18. Dezember 2005, 22:37

Re: 1900

Ja dann passts und du darfst endlich legal 100 fahren und musst keine Angst mehr haben ein Knöllchen zu bekommen.
Gruß Skipper


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Magic_Joe

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Sonntag, 18. Dezember 2005, 22:58

Dann fährt er eh 120 :) :) :) :)
Er fuhr ja auch nie 80!! ;)

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Sonntag, 18. Dezember 2005, 23:00

Aber

Joe - psssst Du steckst das einem Polizisten X(

Aber dann bezahle ich nur für 20 Km/h drüber, nicht für 40 ;)
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Montag, 19. Dezember 2005, 00:09

Ergebnis

Hallo, die Anforderungen haben sich tatsächlich geändert, hier die Anforderungen an das Zugfahrzeug und den Anhänger/Wohnwagen nach neuster STVO noch mal in Zusammenfassung:

Somit dürften wir alle, mit unseren XP`s, Anhänger/Wohnwagen ( die die Vorraussetzung haben/eingetragen bekommen ) bis über 2 Tonnen, mit 100 Km/h ziehen !

Gefunden, bei TÜV Nord:

Neue Tempo 100 Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen



Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst.

Folgende wesentliche Änderungen gibt es:
Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen. Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein. Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug wurden für bestimmte Kombinationen erhöht. Die neue Regelung: Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100km/h schnell fahren. Auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw mit Anhänger und LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht mit Anhänger nach wie vor Tempo 80. Für sonstige Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wie z. B. Wohnmobile mit Anhänger, gilt 60 km/h.


1. Voraussetzung: Das Zugfahrzeug...
...muss entweder beschrieben sein als PKW Kraftomnibus bis 3,5 t Gesamtgewicht und Tempo 100-Genehmigung oder anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht
2. Voraussetzung: Der Anhänger...
...muss für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein. so beladen sein, dass die maximal zulässige Stützlast der Kombination annähernd erreicht wird. Zu beachten ist, dass dabei weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird.
Grund: Durch eine hohe Stützlast wird das Fahrverhalten der Kombination deutlich verbessert.
3. Voraussetzung: Die Anhängerbereifung... darf nicht älter als 6 Jahre sein müssen mindestens den Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) aufweisen darf keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetreib in Anspruch nehmen

4. Voraussetzung: Masseverhältnis
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten:
zG Anh = X x m Zugfz leer
mit m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug
Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte:

Technische Ausrüstung des Anhängers
ohne hydraulische Stoßdämpfer
mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
Wohnwagen
andere Anhänger
0,3
0,8 bzw. 1,0*
1,1 bzw. 1,2*
Die mit * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden wenn:

Der Anhänger mit:

einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt oder mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird, oder
das Zugfahrzeug…
… ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt.
In jedem Fall gilt, dass die zulässige Anhängermasse nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs.

5. Voraussetzung: Eintrag im Fahrzeugschein
Der Fahrzeugschein Ihres Anhängers muss einen Hinweis enthalten, dass der Anhänger für den Tempo 100 Betrieb in einer Kombination geeignet ist.
Hat der Anhänger keine eigene Fahrdynamik-Stabilisierungseinrichtung nach 4. und sollen die erhöhten X-Werte 1,0 oder 1,2 in Anspruch genommen werden, muss im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs eingetragen sein, dass das Fahrzeug mit einem Stabilisierungssystem ausgestattet ist, das den Betrieb des Fahrzeugs mit Anhänger bei hoher Geschwindigkeit verbessert.
Falls diese Hinweise nicht vorhanden sind, begutachten wir Ihr Fahrzeug gerne und erstellen Ihnen einen Änderungsvorschlag für Ihren Fahrzeugschein, der alle erforderlichen Angaben beinhaltet. Zusätzlich erhalten Sie ein Informationsblatt über die Voraussetzungen zur Nutzung der Tempo 100 Regelung.

6. Voraussetzung: 100 km/h Plakette
Unter Vorlage unseres Änderungsvorschlages können Sie bei der Zulassungsstelle einen neuen Fahrzeugschein und die gesiegelte Tempo 100 Plakette beantragen. Erst nachdem Sie diese Plakette an der Rückseite Ihres Anhängers angebracht haben, können Sie die Tempo 100 Regelung nutzen.
Sofern in Ihren Fahrzeugdokumenten bereits ein Hinweis auf die Tempo 100 Eignung vorhanden ist, können Sie die gesiegelte Tempo 100 Plakette direkt bei der Zulassungsstelle beantragen.

FAZIT:
Ist eine der unter 1 – 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, können Sie die Tempo 100 Regelung für Kfz-Anhänger-Kombination nicht in Anspruch nehmen.
Nach der alten Tempo 100 Regelung ausgestellte Genehmigungen für eine Kfz-Anhänger-Kombination behalten als Nachweis der Tempo 100 Eignung des Anhängers ihre Gültigkeit.
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Wolfzahn

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Donnerstag, 23. März 2006, 12:47

Z.-Artikel vom 22.03.06 / 100Km/h

Neue Regeln für Wohnwagen auf Autobahnen

Neue Regelungen der Gewichtsverhältnisse
Kreis Stade (es). Für Gespanne, die auf deutschen Autobahnen 100 km/h fahren möchten, gibt es neue Regelungen der Gewichtsverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst.
Dem TÜV Nord zufolge gibt es drei wesentliche Änderungen: Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug entfällt, und am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein. Außerdem ist zu beachten, dass die einzuhaltenden Massenverhältnisse für bestimmte Kombinationen erhöht wurden.
Für Kombinationen aus Pkw, Wohnmobilen oder Kraftomnibussen (mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Tempo 100 Zulassung) mit Anhängern beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen, abweichend von der StVO, nun 100 km/h. Dafür muss das Zugfahrzeug jedoch mit ABS oder ABV ausgerüstet sein.
Für den Anhänger gilt, dass die Achsen und Radbremsen für Tempo 100 km/h ausgelegt sind und die Anhängerbereifung zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als sechs Jahre ist und mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweist. Außerdem ist der Anhänger so zu beladen, dass die maximal zulässige Stützlast erreicht wird, weil dadurch das Fahrverhalten deutlich verbessert wird.
Voraussetzung für die Geschwindigkeitserhöhung ist, dass im Fahrzeugschein oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers ein Vermerk über die Eignung von Tempo 100 in einer Kfz-Anhänger-Kombination vorhanden ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, muss das Gespann im Rahmen einer Sonderabnahme auf seinen sicherheitstechnischen Zustand geprüft werden. Dokumentieren die Prüfer den sicheren Zustand des Gespanns, kann der Halter sich bei der Zulassungsstelle eine „Tempo-100-Plakette“ aushändigen lassen. Sobald er diese an der Rückseite des Anhängers angebracht hat, darf er die Tempo-100-Regelung nutzen.

Artikel erschienen am: 22.03.2006
Liebe Grüße Wolfgang
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Model:: XP I

Baujahr:: 94er

Motortyp: V6 Zylinder 3958 ccm (231 cui) 121 KW 165 PS

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19

Donnerstag, 23. März 2006, 19:01

Zitat

Außerdem ist der Anhänger so zu beladen, dass die maximal zulässige Stützlast erreicht wird, weil dadurch das Fahrverhalten deutlich verbessert wird.


??? ?(
Liebe Grüsse
Andy #sieg#


Skipper

Boardbulle

  • »Skipper« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 2 607

Vorname: Harry

Wohnort: Dortmund

Beruf: Polizeibeamter

Model:: XP II

Baujahr:: 2001

Motortyp: 4.0 V6 SOHC

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20

Donnerstag, 23. März 2006, 19:05

Was ist daran fraglich? Mit der Beladung des Anhängers regulierst du doch das Gewicht auf der Kugel. Also auf das höchstmögliche, 75 kg/ 100 kg/ oder mehr,je nach AHK, einstellen.
Gruß Skipper


XPII BJ 2001

"Wer keine Fehler macht, hat noch nie etwas neues ausprobiert" Albert Einstein