personengebunden kann ja sein, aber Personen fallen nicht unter Bestandschutz
07er-Nummern: Trotz Neuregelung viele Unklarheiten
Trotz Neuregelung im Jahre 2007, verlangen einige Zulassungsstellen Auflagen, von denen in der Verordnung keine Rede ist.
Das H-Kennzeichen dient dem Dauerbetrieb des Fahrzeugs, während das rote 07-Kennzeichen ausreicht, wenn nur die unregelmäßige Teilname an Veranstaltungen geplant ist, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des „kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes“ dienen. Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten sind damit gestattet. Alltagsfahrten und beispielsweise Fahrten als Hochzeitsauto sind mit der 07er-Nummer nicht gestattet. Zum 1.3.2007 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat nun in der FZV ein einheitliches Mindestalter für 07- und H-Kennzeichen von 30 Jahren festgeschrieben. Maßgeblich ist hierbei der Tag der Erstzulassung, nicht das Baujahr. Grundsätzlich müssen die Fahrzeuge eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung bestehen. Für die Einstufung als Oldtimer ist in beiden Fällen eine spezielle Begutachtung erforderlich. Die Begutachtung kann von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem Prüfingenieur vorgenommen werden. Fahrzeuge, die bereits nach altem Recht mit 07-Kennzeichen zugelassen waren, genießen im Grunde umfassenden Bestandsschutz; dies gilt unabhängig davon, ob dieses Kennzeichen befristet oder unbefristet erteilt wurde. Soweit die offizielle Schreibweise.
Teilweise wird die rote 07er-Nummer von einigen Zulassungsstellen immer noch zeitlich begrenzt erteilt oder das Thema Bestandsschutz für vor dem März 2007 vergebenen 07-Nummern unterschiedliche gehandhabt (z.B. beim Umzug). Trotz der einheitlichen Neuregelung des roten 07er Kennzeichens werden von einigen Zulassungsstellen auch im Raum Köln zusätzliche Auflagen verlangt. Der Auslegungsspielraum reicht dabei von Mitgliedsnachweisen in Clubs oder zu erbringenden Beweisfotos von der Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen. Davon ist allerdings in §17 der FZV keine Rede. Wichtig ist lediglich: Jede Fahrt muss in einem Fahrtenbuch dokumentiert werden. Es ist daher absolut sinnvoll, bereits im Vorfeld der Zulassung mit der Zulassungsstelle Kontakt aufzunehmen und unter Vorlage aller Unterlagen im persönlichen Gespräch eventuelle Unklarheiten zu beseitigen.
Bei Fahrten ins Ausland kann es zu Komplikationen kommen. Zwar entspricht das (rote bzw.) Kurzzeitkennzeichen internationalen Vorschriften, jedoch braucht der rote Fahrzeugschein nicht im Ausland akzeptiert zu werden, da er nicht den internationalen Straßenverkehrsübereinkommen entspricht.
Quelle: GTÜ