Hier bin ich übrigens auf diese Bagatelle gekommen :
....bei Unfällen mit Toten sollte man und bei Wildschäden ist es pflicht.....
Polizei
Bei Unfällen mit Toten, Verletzten oder erheblichem Sachschaden sollte in jedem Fall die Polizei gerufen werden (Allgemeiner Notruf: 110). Eine Pflicht besteht bei Wildschäden (siehe vorhergehender Abschnitt). Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen (siehe Abschnitt "Auslandsbezug").
Rechtstipp: Notieren Sie sich bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei den Namen des ermittelnden Polizeibeamten und dessen Dienststelle, um gegebenenfalls rückfragen zu können.
Verletzte können gegen den Schädiger Strafanzeige stellen.
Rechtstipp: Wenn Ihnen die Polizei einen Vorwurf macht, müssen Sie sich nicht äußern. Ein Schweigen darf Ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Kleinere Bagatellschäden können dagegen selbst ohne Beteiligung der Polizei geregelt werden. In einem kurzen Protokoll sind hierbei noch am Unfallort alle wesentlichen Angaben über die Unfallbeteiligten, die Fahrzeuge sowie Art, Verlauf und Folgen des Unfalls festzuhalten. Wird die Polizei zu einem Unfall mit Bagatellschaden gerufen, wird sie den Unfall aufnehmen, soweit das zur Klärung der Schuldfrage für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig ist, nicht aber zur Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten.
Die Rechtsprechung meint, dass jedenfalls bei erheblicheren Schäden nur die Polizei sachkundige Feststellungen treffen kann, wenn der Beteiligte oder der Geschädigte es fordert. Dies gilt vor allem auch, wenn Feststellungen erforderlich sind, die ohne Polizei nicht getroffen werden können, wie beispielsweise der Einfluss etwaigen Alkoholgenusses auf das Unfallgeschehen. Auf Verlangen des Geschädigten muss man daher grundsätzlich auf die verständigte Polizei warten.