Bisher galt im Versicherungsrecht bei grober Fahrlässigkeit : Alles oder Nichts. Also NICHTS
Nach einer Änderung des Gesetzes wird selbst bei
grob fahrlässigem Verhalten eine Teilleistung fällig.
Diese ist dann abhängig vom Grad der Verschuldung und wird individuell festgelegt.
Eine grundsätzliche Verweigerung einer Leistung ist also nicht mehr durch die Versicherung möglich.
Früher konnte die Versicherung auch bei so einem grob fahrlässigen Schadensfall von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen und trotzdem stand ihr die
volle Jahresprämie zu.
Diese Berechnung ist nun auch gekippt und die Versicherung kann nur noch tagesgenau die Prämie abrechnen.